Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZF Micro Mobility GmbH


(Status: 09/2022)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir, die ZF MICRO MOBILITY GmbH, Escher-Wyss-Str. 25, 88212 Ravensburg, Deutschland (Amtsgericht Stuttgart: Ulm 740460 ) mit unseren Geschäftspartnern (im Folgenden: „Auftraggeber“) über Lieferungen und alle sonstigen Leistungen über sämtliche unserer Produkte rund um die E-Mobility, den Maschinen- und Fahrzeugbau oder Maschinen- und Fahrzeugbaukomponenten incl. Software (nachfolgend einheitlich Maschinen und Maschinenkomponenten genannt) abschließen. Sie gelten insbesondere für Verträge über die Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Lieferung von Maschinen und Maschinenkomponenten und/oder anderer beweglicher Gegenstände, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder Zulieferern einkaufen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB sind.

1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss

2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine ausdrücklich bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Unsere Annahme erfolgt durch Erklärung in Textform (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige) oder durch Auslieferung der Gegenstände oder Erbringung der geschuldeten Leistung.

2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist ein zumindest in Textform abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2.4. Der in Textform abgeschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Auftraggeber getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter unseres Unternehmens nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für den Nachweis des Inhalts mündlicher Vertragsabreden ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.5. Sofern in diesem Vertrag Schriftform verlangt wird, genügt zu deren Wahrung die elektronische oder sonstige telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax, per E-Mail oder per sonstiger webseitenbasierter Internetkommunikation.

2.6. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine fixen Werte im Sinne garantierter Eigenschaften, sondern vielmehr nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Liefer- oder Leistungsgegenstands, es sei denn sie wurden in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen ausdrücklich als exakte Werte zugesichert oder eine genaue Überein-stimmung ist Voraussetzung, um den Liefer- oder Leistungsgegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden zu können. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die auf Basis rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.

3. Vorbehalt von Rechten und Geheimhaltung

3.1. An allen von uns dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Software) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf die vorbezeichneten Gegenstände, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer 12.

3.2. Der Auftraggeber wird alle im Rahmen der Lieferbeziehung von uns erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art („Geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim halten, soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese Geheimen Informationen (i) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Auftraggeber bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder (ii) durch den Auftraggeber nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt worden oder (iii) von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wird der Auftraggeber sowohl eigenen Organen und Mitarbeitern als auch allen bestimmungsgemäß für ihn tätigen Dritten auferlegen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überwachen.

3.3. Durch uns offenbarte Unterlagen zu geheimen Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, verbleiben in unserem Eigentum und müssen auf Verlangen, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung, wieder an uns herausgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf geheime Informationen bzw. geheime Informationen enthaltende Dokumente oder Materialien steht dem Auftraggeber nicht zu.

3.4. Die Offenbarung geheimer Informationen begründet für den Auftraggeber keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

3.5. Der Auftraggeber darf ohne unsere Zustimmung auch keine von uns gelieferten Teile zurückentwickeln, zerlegen, wieder zusammensetzen, modifizieren oder dekompilieren (sog. Reverse-Engineering), um so an Geheime Informationen von uns zu gelangen.

4. Preise und Zahlungen

4.1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Beauftragte Leistungen und Lieferungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, werden als Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet (Ziffer 13.). Alle unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, wird die Zahlung wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:

a) Wenn eine Abnahme stattzufinden hat:

- 30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss;

- 40% des Gesamtpreises nach Fertigstellung des Liefergegenstandes und Mitteilung der Versandbereitschaft bzw., sofern Versand geschuldet, mit Versand des Liefergegenstandes;

- 30% des Gesamtpreises mit der Abnahme des Liefergegenstandes (Ziffer 7.);

b) Wenn keine Abnahme stattzufinden hat:

- 40% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss;

- 60% des Gesamtpreises nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Auftraggeber;

4.3. Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart ist – in Euro (€) zu leisten. Bei allen Zahlungen sind Kundennummer, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer anzugeben.

4.4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes auf der Rechnung angegeben oder vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns bzw. die Gutschrift auf eines unserer Konten. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (247 BGB) p.a. zu verzinsen; unser Recht nach Gesetz oder Vertrag höhere Zinsen und weitere Schäden im Falle des Verzugs geltend zu machen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

4.5. Wenn beim Auftraggeber kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

4.6. Skontoabzüge bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Etwa vereinbarte Skontoabzüge werden nur anerkannt, wenn alle älteren Forderungen beglichen sind.

4.7. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.

4.8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen (Rahmen-) Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5. Lieferungen

5.1. Sofern nicht im Vertrag abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen „ex works“ (Incoterms 2020) bezogen auf das Lager, ab dem wir liefern oder von einem in der Auftragsbestätigung benannten Ort.

5.2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in der Auftragsbetätigung zugesagt oder anderweitig in Textform vereinbart wurde. Sofern wir vertraglich die Versendung übernommen haben, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung oder eine Verschiebung von Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, die für die Leistungserbringung durch uns erforderlich oder nützlich sind, nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:

- die Auftragsbeschreibung des Auftraggebers oder sonstige vom Auftraggeber für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellte Informationen, Daten oder Unterlagen sind unzureichend, unrichtig oder unvollständig; oder

- die Auftragsbeschreibung oder zuvor genannte Informationen, Daten oder Unterlagen werden vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

5.4. Wir haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5.5. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks vernünftigerweise von Nutzen ist,

- die Lieferung der restlichen Auftragsbestandteile sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen - es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten gegen geeigneten Nachweis bereit.

5.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10. beschränkt.

5.7. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Auftraggeber umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Wir können insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung verlangen mit zumindest folgendem Inhalt: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.

5.8. Soweit mit dem Auftraggeber vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wurde, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Auftraggeber die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.

6. Erfüllungsort und Versandmodalitäten

6.1. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist unser Unternehmenssitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.2. Sofern mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart, versenden wir die Gegenstände an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Auftraggebers. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

6.3. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Auftraggeber unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

6.4. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Gefahrenübergang und Abnahme

7.1. Hat keine Abnahme stattzufinden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

7.2. Hat eine Abnahme stattzufinden, so geht die Gefahr mit der Abnahme bzw. der Abnahmefiktion gemäß der vorstehenden Ziffer 7.1 auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber im Verzug mit der Abnahme so geht die Gefahr mit Verzugseintritt auf ihn über.

7.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

- wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Ziffer 7.1 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

- seit der Lieferung oder Installation zwanzig Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat (z.B. die gelieferten Gegenstände in seine Produkte eingebaut hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.

Die Fiktion der Abnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstands unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen.

7.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, maximal jedoch 5 % bei für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Uns bleibt vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen und geltend zu machen, dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, geringere Lagerkosten nachzuweisen und geltend zu machen.

8. Gewährleistung und Sachmängel

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ab der Abnahme bzw. der Abnahmefiktion gem. Ziffer 7. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Frist nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt.

8.2. Hat keine Abnahme des Liefergegenstandes stattzufinden, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber wird bei Gegenständen, die in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden sollen, vor dem Einbau oder der Anbringung eine erneute Untersuchung auf erkennbare Mängel vornehmen, es sei denn diese Untersuchung ist dem Auftraggeber nicht zumutbar. Unterbleibt die Mängelanzeige gilt der Gegenstand insoweit als genehmigt.

8.3. Auf unser Verlangen sind die gerügten Gegenstände zunächst auf Kosten des Auftraggebers unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Auftraggeber die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom einzelnen Liefervertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht das vorstehend erwähnte Kündigungsrecht nicht.

8.5. Hat der Auftraggeber den mangelhaften Gegenstand gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck selbst oder durch einen beauftragten Dritten in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Auftraggeber Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Gegenstandes („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

- Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage des mangelhaften Gegenstandes und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Gegenstände betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Auftraggeber durch Vorlage aussagekräftiger schriftlicher Belege nachgewiesen werden.

- Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Auftraggebers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB erstattungsfähig.

- Kein Aufwendungsersatz kann für solche Ein- und Ausbaukosten verlangt werden, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber bereits während des Einbaus die Mangelhaftigkeit des Gegenstandes oder ernsthafte Anzeichen eines Mangels an dem Gegenstand erkannt hat und trotzdem mit dem weiteren Einbau des Gegenstandes nicht abgewartet hat. Unser Aufwendungsersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau des Gegenstandes in dem Stadium, in dem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat.

- Ein Vorschussrecht des Auftraggebers für Aus- und Einbaukosten besteht nicht.

- Soweit die vom Auftraggeber für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Gegenstandes im mangelfreien Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, behalten wir uns das Recht vor, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls regelmäßig dann vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten einen Wert in Höhe von 150% des (Netto-) Kaufpreises des Gegenstandes in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes des Gegenstandes übersteigen.

8.6. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gestützt auf § 445a BGB sind ausgeschlossen, sofern der Gegenstand im weiteren Vertriebsweg nicht an einen Verbraucher verkauft worden ist. Die Vorschrift des § 478 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

8.7. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), kann der Auftraggeber, unter den in Ziffer 10. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der Gegenstände verlangen.

8.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.9. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Keine Gewährleistung gilt ferner für Abnutzungen, Beschädigungen oder Zerstörungen des Liefergegenstands, soweit Ursache hierfür ist:

- normaler Verschleiß,

- unsachgemäße Benutzung durch den Auftraggeber oder Dritte,

- nicht oder falsch durchgeführte Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte,

- mangelhafte Anweisung durch den Auftraggeber oder

- Teile, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber gestellt wurden.

9. Rechtsmängel

9.1. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auf-traggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10.

9.3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

10. Haftung auf Schadensersatz

10.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.

10.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3. Wir haften nicht für Schäden oder Aufwendungen des Auftraggebers, die allein auf einer freiwillig übernommen Garantie oder Haftungsübernahme des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden beruht.

10.4. Soweit wir gemäß Ziffer 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu unserem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang einschließlich Nebenpflichten gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 10. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Garantie und Beschaffungsrisiko

11.1. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen und als solche bezeichnet sein.

11.2. Der Auftraggeber und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.

12. Softwarenutzung

12.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Auftraggeber das nicht-ausschließliche, zeitlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses befristete, nicht übertragbare und nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software ausschließlich in Verbindung mit dem Gegenstand, für die die Software bestimmt ist. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

13. Mehr- und Sonderleistungen

13.1. Die Berechnung von Mehr- oder Sonderleistungen erfolgt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, nach Zeit- und Materialaufwand gemäß unseren jeweils geltenden Stundensätzen zzgl. Materialkosten (die jeweils aktuellen Stundensätze werden unverzüglich auf Anfrage mitgeteilt). Reisezeiten werden als Arbeitszeit abgerechnet. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden Fahrtkosten mit 35 Cent pro gefahrenem Kilometer, Flüge auf Basis der Economy Klasse, Verpflegungsmehraufwand nach den steuerrechtlichen Pauschalen und Übernachtungskosten auf Basis von Mittelklassehotels abgerechnet. Der Auftraggeber kann hierüber geeignete Nachweise verlangen.

13.2. Mehr- oder Sonderleistungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Aufwände und/oder Leistungen ihre Ursache darin haben, dass:

- der Auftraggeber nachvertraglich Entwürfe, Zeichnungen oder sonstige Vorgaben ändert,

- sich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Entwürfe, Zeichnungen, oder sonstige Vorgaben und Informationen als unrichtig oder unvollständig herausstellen,

- der Auftraggeber nachvertraglich zusätzliche Funktionalitäten des Liefergegenstandes wünscht, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen.

14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

14.1. Der Auftraggeber hat unsere Mitarbeiter bei der Durchführung des Auftrags auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

14.2. Sofern unsere Leistungen in den Geschäftsräumen oder Produktionsstätten des Auftraggebers erbracht werden (z.B. Aufbau, Installation), hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und die erforderliche Grundversorgung sicherstellen (z.B. Elektrizität, Wasser etc.). Falls nötig, wird er kostenlos spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Mitarbeiter und die von uns zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Bei Verstößen unserer Mitarbeiter gegen solche Sicherheitsvorschriften wird der Auftraggeber uns unverzüglich benachrichtigen. Sollten Leistungen aufgrund nicht eingehaltener Arbeitssicherheitsvorschriften nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter ausführbar sein, so sind entweder hinreichende Abstellmaßnahmen zu ergreifen oder die Arbeiten werden bis zum Zeitpunkt der Gewährleistung des Arbeitsschutzes ausgesetzt. Sollte die Gewährleistung des Arbeitsschutzes in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, so wirken die Zeitverzüge fristverlängernd.

14.3. Sofern die Leistung im Ausland zu erbringen ist und unsere Mitarbeiter dafür eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigen, hat uns der Auftraggeber, vorbehaltlich der Vereinbarung im Einzelfall, gegenüber den örtlichen Behörden bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Erlaubnis im erforderlichen Umfang kostenlos zu unterstützen.

14.4. Wir behalten uns vor, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, falls durch die unterlassene Mitwirkungspflicht Mehraufwendungen auf uns zukommen. Weitere Rechte nach Vertrag oder Gesetz bleiben hiervon unberührt.

14.5. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der Auftraggeber ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Pläne, Modelle, Berechnungen und sonstige Informationen, Unterlagen und Daten im Hinblick auf die Korrektheit und Vollständigkeit verantwortlich sowie dafür, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die der Auftragsdurchführung und -erfüllung durch uns entgegenstehen.

15. Hinweispflichten des Auftraggebers

15.1. Falls beim oder gegen den Auftraggeber produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Auftraggeber eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.

15.2. Falls der Auftraggeber Kenntnis von Umständen erhält, dass Dritte gewerbliche Schutzrechte unserer Produkte verletzen, wird er uns hierüber unverzüglich informieren und bei der Durchsetzung unserer Rechte gegen mögliche Verletzer unterstützen.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen, die wir gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsbeziehung über die Herstellung und Lieferung unserer Produkte haben (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

16.2. Die von uns an den Auftraggeber gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

16.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

16.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 16.9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr in seine Produkte einzubauen und/oder zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.

16.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahren.

16.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch als Teil der Produkte des Auftraggebers tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an uns ab – ist die Vorbehaltsware als Bestandteil eines Gesamtproduktes verkauft worden anteilig entsprechend dem Auftragswert der Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen hiermit den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall gemäß Ziffer 16.9 widerrufen.

16.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Auftraggeber.

16.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

16.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Alleiniger Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Wir können nach unserer Wahl jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

17.2. Das Vertragsverhältnis unterfällt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3. Der deutsche Vertragstext dieser AGB und ihrer Bestandteile besitzt im Zweifelsfall Vorrang gegenüber Übersetzungen in anderen Sprachen.

17.4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

17.5. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.